Berufsbetreuung Greiler

Betreuungs Informationen

Betreuungs-Einrichtung
Die Einrichtung einer Betreuung für eine volljährige Person setzt gemäß § 1896 I 1 BGB zunächst das Vorliegen einer Erkrankung oder Behinderung im psychischen, geistigen, seelischen oder körperlichen Bereich voraus. Ausserdem müssen diese Einschränkungen dazu führen, dass der Betroffene ausserstande ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Grundsätzlich kann jeder (der Betroffene selbst, Familienangehörige, Pflegedienst etc.) eine Betreuung beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

Einzelne Aufgabenkreise
Die Betreuung erstreckt sich nur auf Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreise z. B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Behördenvertretung usw.) Das wiederum darf nur für solche Angelegenheiten geschehen, die der Betroffene selbst nicht regeln kann (Erforderlichkeitsgrundsatz).Nicht als Aufgabenkreise übertragbar sind Angelegenheiten, die das Gesetz als höchstpersönlich ausgestaltet (z. B. Eheschließung, Errichtung eines Testaments, Ausübung der elterlichen Sorge etc.).

Ziel einer Betreuung
Das große Ziel einer Betreuung soll möglichst sein, den Betroffenen soweit zu unterstützen, dass er seine Angelegenheiten wieder eigenständig regeln kann und eine Betreuung überflüssig macht. Eine rechtliche Betreuung wird deshalb in verschiedenen Abständen immer wieder überprüft, ob diese noch weiterhin erforderlich ist. Sollte es aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein die Betreuung zu beenden (z. B. wegen dauerhafter Behinderung) ist es die Aufgabe eines Betreuers, unterstützend die rechtlichen Angelegenheiten für den Betroffenen zu besorgen.
Rechtliche Betreuung oder Vorsorgevollmacht?

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